Satzung des
Fördervereins der
Ev.-luth. Kirchengemeinde Eilshausen
für Kirchenmusik
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Förderverein der ev.-luth. Kirchengemeinde Eilshausen für Kirchenmusik
und hat seinen Sitz in der Gemeinde Hiddenhausen, Ortsteil Eilshausen
§ 2 Grundlage und Ziel, Aufgaben und Mittel
a) Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland
der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des
Glaubens und Lebens.
b) Das Ziel ist die Förderung der Kirchenmusik.
c) Die Aufgabe des Vereins liegt darin, Kinder, Jugendliche und Erwachsene für
die Kirchenmusik zu begeistern, sie zu schulen und dahingehend zu fördern,
musikalische Aufgaben in der „ Eilshauser Kirchenmusik “ zu übernehmen.
Weiterhin soll die Anschaffung von Musikinstrumenten und Notenmaterial finanziell
unterstützt werden.
d) Als Mittel zur Erfüllung dieser Aufgabe dienen vor allem Einnahmen aus:
• der Durchführung von Konzerten
• der Erstellung und dem Vertreiben von Tonträgern
und Spenden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
§ 4 Mitglieder
a) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die diese
Satzung als für sich verpflichtend anerkennt.
b) Wer das 16. Lebensjahr
vollendet hat, hat das aktive und passive Wahlrecht, für Mitgliedschaft
und passives Wahlrecht ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
c) Die Mitgliedschaft endet entweder freiwillig durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat, oder durch Ausschluss
auf Beschluss des Vorstandes ( § 9, 2a ). Ein Ausschluss ist schriftlich
mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet nach dem Tod des Mitgliedes oder der Auflösung
der juristischen Person.
d) Jedes Mitglied zahlt einen von der Jahreshauptversammlung festzusetzenden
Mindestbeitrag. Im Falle der Kündigung wird der Beitrag nicht zurück
erstattet.
e) Männer und Frauen, die dem Verein in besonderer Weise gedient haben,
können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder
haben das aktive Stimmrecht.
§ 5 Leitung
des Vereins
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen
a) der Jahreshauptversammlung
b) des Vorstandes
§ 6 Die Jahreshauptversammlung/ die Mitgliederversammlung
Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder im
ersten Quartal zusammen.
Die Einberufung der Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung ist wenigstens
14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung sowie
durch Aushang im Vereinsheim (soweit vorhanden) bekannt zu machen.
Jedes in der Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung erschienene Mitglied,
das das 16. Lebensjahr vollendet hat, besitzt eine Stimme. Vertretung durch
Vollmacht ist nicht zulässig.
Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere die Aufgabe,
- den Vorstand zu wählen,
- die rechtliche Vertretung des Vereins zu regeln,
- den Haushaltsplan zu beschließen,
- die Mitgliedsbeiträge festzusetzen,
- die Jahresabrechnung zu prüfen und zu genehmigen,
- dem Vorstand im Sinne § 9, 4 Entlastung zu erteilen,
- das Arbeitsprogramm vorzuschlagen und darüber zu beraten.
§ 7
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand
einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens
ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden
Punkte dies schriftlich beantragt.
Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften des §
6.
§ 8 Beschlussfassungen und Wahlen
Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist unabhängig
von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Bestimmung
muss bei der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen,
die § 11 betreffen.
Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.
Über die Art der Abstimmung entscheidet die Versammlung selbst. Eine offene
Abstimmung muss vorher einstimmig beschlossen werden.
Über Wahlen und über die geführten Verhandlungen hat der Schriftwart
einen Sitzungsbericht aufzunehmen, der von ihm unterzeichnet und vom Vorsitzenden
gegengezeichnet werden muss.
§ 9 Der Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern. Zwei Personen des Vorstandes
werden vom Presbyterium der ev.-luth. Kirchengemeinde Eilshausen berufen. Die
übrigen werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt und steht in einem
zwei-jährigen, roulierenden System zur Wahl. Wiederwahl ist zulässig.
2.) Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Er
tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Vorstandsmitglied
dies beantragt. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit wirksam. Bei Ausscheiden
eines gewählten Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues
Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Zu den Aufgaben
des Vorstandes gehören:
a) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
b) für die Einhaltung der Satzung zu sorgen,
c) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
3.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
der Vorsitzende,
der stellvertretende Vorsitzende,
der Schriftführer,
der Kassenwart.
4.) Je zwei Mitglieder des vorstehend zu 3) aufgeführten Vorstandes, unter
denen sich stets der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden
muss, vertreten den Verein in allen Belangen.
Im Innenverhältnis bedarf der Vorstand gem. § 26 BGB jedoch der Genehmigung
des Gesamtvorstandes zu allen Geschäften über mehr als 1000,00 Euro.
5.) Der Vorsitzende leitet alle Sitzungen und Verhandlungen, bei dessen Verhinderung
der stellvertretende Vorsitzende oder, wenn beide verhindert sind, der Kassenwart.
6.) Der Kassenwart verwaltet verantwortlich, soweit wie möglich in Zusammenarbeit
mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, das Vermögen
des Vereins. Er hat der Mitgliederversammlung über das Geschäftsjahr
die Jahresabrechnung vorzulegen und einen neuen Jahresplan zu erstellen.
Zur Kassenprüfung werden für jedes Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer
von der Mitgliederversammlung gewählt, die das Recht und die Pflicht haben,
die Kassengeschäfte des Vereins zu überprüfen und der Mitgliederversammlung
hierüber zu berichten.
7.) Dem Vorstand können nur Personen angehören, die der Evangelischen
Kirche oder einer anderen, in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen zusammen
geschlossen sind.
§ 10 Die Haftpflicht
Für die durch Tätigkeiten für den Verein etwa entstehenden Schäden
sowie für Sachverluste haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber
nicht.
§ 11 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
1.) Eine Satzungsänderung der § 1; 2; 3; 9,1; 11,4,6 ist nur mit ausdrücklicher
Zustimmung des Presbyteriums der ev.-luth. Kirchengemeinde Eilshausen möglich.
2.) Die Auflösung
des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn
es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit aller seiner Mitglieder beschlossen
hat oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich verlangt
worden ist.
3.) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 75% aller erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
Sind in der Mitgliederversammlung nicht 30 % der stimmberechtigten Mitglieder
erschienen, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht
auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.
4.) Die Auflösung des Vereins zwecks Fusion mit einem anderen Verein kann
nur mit Zustimmung des Presbyteriums erfolgen. Das Vermögen ist steuerbegünstigten
Zwecken zuzuführen. Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
5.) Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der ev.-luth. Kirchengemeinde
Eilshausen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
6.) Bei groben Verstößen gegen die Satzung ist das Presbyterium berechtigt,
nach der Anhörung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung die Auflösung
des Vereins einzuleiten.